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Palliativversorgung und vorausschauende Behandlungsplanung: Patientenverfügungsgesetz, Palliativversorgungsverordnung, ACP/AD auf einen Blick

In Taiwan gibt es zwei Hauptsysteme im Zusammenhang mit „Palliativversorgung und würdevolles Sterben“: ① Die „Palliativversorgungsverordnung“ – für „Terminalpatienten“ (diagnostiziert von zwei Ärzten) kann eine „Willenserklärung zur Palliativversorgung und zum Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen“ erstellt werden, um auf Wiederbelebung (DNR) und lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, und wird in der Krankenversicherungskarte vermerkt; ② Das „Patientenverfügungsgesetz“ (in Kraft seit 6. Januar 2019, Asiens erstes spezielles Patientenverfügungsgesetz) – Personen mit voller Geschäftsfähigkeit können zunächst an einer „Vorausschauenden Behandlungsplanung (ACP)“ teilnehmen und dann eine „Patientenverfügung (AD)“ unterzeichnen, um unter fünf klinischen Bedingungen (Terminalerkrankung, irreversible Bewusstlosigkeit, permanenter Wachkoma, schwere Demenz usw.) im Voraus zu entscheiden, ob lebenserhaltende Behandlungen angenommen oder abgelehnt werden. Die Krankenversicherung übernimmt auch die Kosten für stationäre Palliativversorgung, häusliche Palliativversorgung und gemeinsame Palliativversorgung. Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen den beiden Systemen, der Unterzeichnungsprozess und offizielle Informationsquellen dargestellt. Es handelt sich um neutrale Informationen, die keine medizinische oder rechtliche Beratung darstellen.

Palliativversorgungsverordnung vs. Patientenverfügungsgesetz (Unterschiede)

Beide Systeme respektieren den im Voraus geäußerten Willen der Person und ermöglichen die Vermerkung in der Krankenversicherungskarte, unterscheiden sich jedoch in den Zielgruppen und Auslösebedingungen. Sie können parallel vorbereitet werden:

  • „Palliativversorgungsverordnung“: Für „Terminalpatienten“ (diagnostiziert von zwei Ärzten) wird eine Willenserklärung zum Verzicht auf Wiederbelebung (DNR) und lebenserhaltende Maßnahmen erstellt.
  • „Patientenverfügung (AD)“ gemäß Patientenverfügungsgesetz: Breiterer Anwendungsbereich mit „fünf klinischen Bedingungen“, nicht nur terminal, erfordert jedoch vorherige Teilnahme an der Vorausschauenden Behandlungsplanung (ACP).
  • Beide schließen sich nicht aus: Je nach Bedarf können beide vorbereitet werden, und die Willenserklärungen können in der nationalen Krankenversicherungskarte vermerkt werden.

Die fünf klinischen Bedingungen für die Patientenverfügung (AD)

Die AD gemäß Patientenverfügungsgesetz tritt nicht sofort mit der Unterzeichnung in Kraft, sondern wird erst umgesetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen durch Fachdiagnose bestätigt wird (Artikel 14 des Patientenverfügungsgesetzes):

  • Terminalerkrankung
  • Irreversible Bewusstlosigkeit
  • Permanenter Wachkoma
  • Schwere Demenz
  • Andere vom zentralen Gesundheitsbehörde bekannt gegebene Krankheitszustände (unerträgliches Leiden, unheilbare Krankheit und keine geeignete alternative Lösung nach aktuellem medizinischem Standard)

Wie unterzeichnet man? Prozess und Kosten

Die Verfahren für die beiden Systeme sind unterschiedlich. Es wird empfohlen, zunächst zu klären, welches System vorbereitet werden soll, und dann den offiziellen Prozess zu durchlaufen:

  • AD gemäß Patientenverfügungsgesetz: Zuerst einen Termin in einer medizinischen Einrichtung vereinbaren, die „Vorausschauende Behandlungsplanung (ACP)“ anbietet. Die ACP wird gemeinsam mit der Person selbst, mindestens einem Verwandten zweiten Grades, einem medizinischen Bevollmächtigten und dem ACP-Team durchgeführt → AD unterzeichnen und gemäß gesetzlichen Verfahren (z. B. notarielle Beglaubigung) bearbeiten → Vermerk in der Krankenversicherungskarte, um wirksam zu werden.
  • ACP-Beratung ist eine Selbstzahlerleistung, die Kosten variieren je nach Krankenhaus; für Geringverdiener ist sie in einigen Modellkrankenhäusern kostenlos. Eine Liste der Krankenhäuser, die ACP anbieten, ist im Informationssystem des Gesundheitsministeriums abrufbar.
  • Willenserklärung zur Palliativversorgung: Kann in Krankenhäusern oder über die Kanäle der Krankenversicherungsbehörde unterzeichnet und in der Krankenversicherungskarte vermerkt werden.
  • Beratungsmöglichkeiten: Sozialarbeiter oder Palliativteams in Krankenhäusern, Beratungshotline des Gesundheitsministeriums für Palliativversorgung/Patientenverfügungsgesetz: 0800-008-545.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen der „Palliativversorgungsverordnung“ und dem „Patientenverfügungsgesetz“?

Die „Palliativversorgungsverordnung“ richtet sich hauptsächlich an „Terminalpatienten“ (diagnostiziert von zwei Ärzten) und ermöglicht die Erstellung einer Willenserklärung zum Verzicht auf Wiederbelebung (DNR) und lebenserhaltende Maßnahmen; das „Patientenverfügungsgesetz“ ermöglicht es Personen mit voller Geschäftsfähigkeit, zunächst an einer „Vorausschauenden Behandlungsplanung (ACP)“ teilzunehmen und dann eine „Patientenverfügung (AD)“ zu unterzeichnen, mit einem breiteren Anwendungsbereich (fünf klinische Bedingungen, nicht nur terminal). Beide Systeme können parallel genutzt werden, und die Willenserklärungen können in der Krankenversicherungskarte vermerkt werden.

Unter welchen Umständen wird eine Patientenverfügung (AD) wirksam?

Gemäß Artikel 14 des Patientenverfügungsgesetzes wird eine AD wirksam, wenn eine der folgenden fünf klinischen Bedingungen durch Fachdiagnose bestätigt wird: ① Terminalerkrankung; ② irreversible Bewusstlosigkeit; ③ permanenter Wachkoma; ④ schwere Demenz; ⑤ andere vom zentralen Gesundheitsbehörde bekannt gegebene Zustände (unerträgliches Leiden, unheilbare Krankheit und keine geeignete alternative Lösung nach aktuellem medizinischem Standard). Die AD tritt nicht sofort mit der Unterzeichnung in Kraft, sondern wird unter diesen Bedingungen gemäß dem Willen der Person umgesetzt.

Wie unterzeichnet man eine Patientenverfügung? Kostet es etwas?

Zuerst muss man einen Termin in einer medizinischen Einrichtung vereinbaren, die „Vorausschauende Behandlungsplanung (ACP)“ anbietet. Die ACP wird gemeinsam mit der Person selbst, mindestens einem Verwandten zweiten Grades, einem medizinischen Bevollmächtigten und dem ACP-Team durchgeführt. Nach Abschluss wird die AD unterzeichnet und gemäß gesetzlichen Verfahren (z. B. notarielle Beglaubigung) bearbeitet und in der Krankenversicherungskarte vermerkt, bevor sie wirksam wird. Die ACP-Beratung ist eine Selbstzahlerleistung, die Kosten variieren je nach Krankenhaus; für Geringverdiener ist sie in einigen Modellkrankenhäusern kostenlos. Eine Liste der Krankenhäuser, die ACP anbieten, ist im Informationssystem des Gesundheitsministeriums abrufbar.

Wird Palliativversorgung von der Krankenversicherung übernommen?

Ja. Die nationale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Palliativversorgung, einschließlich stationärer Palliativversorgung, häuslicher Palliativversorgung und gemeinsamer Palliativversorgung, um Terminalpatienten Symptomlinderung und psychosoziale Betreuung zu bieten. Die genauen Leistungsberechtigungen und -inhalte richten sich nach den aktuellen Bestimmungen der Zentralen Krankenversicherungsbehörde.

Wo soll ich anfangen?

Wenn Sie sich auf eine „terminale“ Situation vorbereiten möchten, können Sie die Willenserklärung gemäß der „Palliativversorgungsverordnung“ ausfüllen und in der Krankenversicherungskarte vermerken lassen. Wenn Sie für eine breitere Palette klinischer Situationen im Voraus entscheiden möchten, folgen Sie dem ACP→AD-Prozess des Patientenverfügungsgesetzes und vereinbaren Sie einen Termin in einem Krankenhaus, das ACP anbietet. In der Praxis können Sie sich an die Sozialarbeiter oder das Palliativteam eines Krankenhauses wenden oder die Beratungshotline des Gesundheitsministeriums unter 0800-008-545 anrufen. Diese Website bietet neutrale Informationen, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Die offizielle Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen Behörden.

· Diese Seite enthält neutrale Informationen, die nur zu Referenzzwecken dienen. Sie stellt keine medizinische, rechtliche, steuerliche oder Aufnahmeberatung dar. Die tatsächlichen Vorschriften und Dienstleistungen entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungen der zuständigen Behörden und den Angaben der jeweiligen Einrichtung.

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